Das VerwaltungsgerichtOk>waldenhatte sich in der Folge mit einem Rechtsstreitzwischen der Kranken- und der Unfallversicherungvon A. zu befassen (vgl. Entscheid vom 12. März 2014, Verfahren VB 12/031), die beide die Folgen der Verletzungen durch das Bolzenschussgerät nicht vergüten wollten. Das Verwaltungsgericht hielt zusarrlmenfassend fest, dass sich A. unabsIchtlichgeschädigt hat. Da die übrigenVoraussetzungen des Unfallbegriffs unbestrittenermassen erfüllt sind, liegt demnach ein Unfall vor, für deren Kosten die Unfallversicherung aufzukommen hat. 11.2