In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Versicherungsbetrug vorliegt. A. arbeitete als Metzger im Betrieb Y. Er hielt sich am 6. Oktober 2011 von ca. 13.00 Uhr bis am späteren Abend in einem Restaurant in X auf und konsumiertereichlichAlkohol. Nachdem er das Restaurant verlassen hatte, kehrte er etwa 10 Minutenspäter dahin zurück. Der Wirt bemerkte, dass der linke Arm und die Beine von A. blutverschmiertwaren und alarmierte die Polizei. Nachdem A. zunächst eine Dritteinwirkungals Ursache bezeichnete, stelltesich im Laufe der polizeilichenErmittlungenheraus, dass er sich die Verletzungen mit einem im Betrieb Y verwendeten Bolzenschiessgerät an seinem Arbeitsplatz selber zufügt hatte.