Die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erscheint bei der vorliegenden Aktenlage nicht opportun, fehlt es doch neben dem Einholen der Arbeitspläneder Gefangenenwärter und der untaugIËchenAnfrage an die Swisscom betreffend vier Jahre zurückliegender telefonischer Randdaten an weiteren Untersuchungshandlungen, insbesondere an der Einvernahme der beiden Gefangenenwärter. Einer dieser beiden wurde vom Häftlingals Täter genannt: "Der alte Mann'' habe ihm das Telefon jeden Abend zur Verfügung gestellt.