und begründet ihn damit, dass eine allfällige externe oder interne Täterschaft nicht habe eruiert werden können. Die beiden weiteren Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall offensichtlichnicht anwendbar, was die Oberstaatsanwältin mündlich bestätigte (Protokoll, Frage 276), handelt Art. 319 Abs. 2 lit.a StPO dochvon einemOpfer,das im Tatzeitpunkt wenigerals 18 Jahre altwar, und Art. 319 Abs. 2 lit. b StPO bei Zustimmungder Einsteltungdurch das Opfer. BeideVoraussetzungen sind offensichtlichnicht erfüllt(vgl. auch unten E. 11.5).