Wenn die Oberstaatsanwältin eine Begünstigung – wie in der Stellungnahme ausgeführt – von vornherein als nicht erfüllt betrachtet hätte, hätte sie konsequenterweiseeine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen müssen (Art. 310 lit. a StPO) oder zumindest die eröffnete Strafuntersuchungmit dieser Begründung einstellenmüssen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Sie stützt ihren Einstellungsentscheidvom 3. Dezember 2011 jedoch auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 319 Abs. 2 lit. a und b StPO) und begründet ihn damit, dass eine allfällige externe oder interne Täterschaft nicht habe eruiert werden können.