Eine blosse Beistandshandlung,welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügigbehindert bzw. stört, genügt zwar nach der bundesgerichtlichenRechtsprechung nicht (vgl. etwa Urteil 1C_3/2017 vom 14. März 2017, E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 129 IV 138). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die mehrfach gewährte unbeaufsichtigte Telefonkonversation ins Ausland nicht eine bloss vorübergehende Hinderung der Strafverfolgung zur Folge hätte haben können bzw. hatte. Wenn die Oberstaatsanwältin eine Begünstigung – wie in der Stellungnahme ausgeführt – von vornherein als nicht erfüllt betrachtet hätte, hätte sie konsequenterweiseeine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen müssen (Art.