10.7 Ob der Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB durch die Abgabe eines Natels in die Gefängniszelle bet Untersuchungshaft,die u.a. wegen Kollusionsgefahr angeordnet wurde, von vornherein nicht erfüllt ist, wie die Oberstaatsanwältin betont, erscheint fraglich. Eine blosse Beistandshandlung,welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügigbehindert bzw. stört, genügt zwar nach der bundesgerichtlichenRechtsprechung nicht (vgl. etwa Urteil 1C_3/2017 vom 14. März 2017, E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 129 IV 138).