Seite 53 pflichtet,die für die TeilnehmeridentifikationotwendigenDaten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren. Da die Anfrage den Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis 2. Juni 2008 betraf, war diese Frist längst abgelaufen. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine Anfrage von vornherein erübrigt, was durch einen einfachen Blickins Gesetz erkannt worden wäre.