Die Swisscom wies die Oberstaatsanwältin richtigerweise auf das Ferrlmeldegeheimrlis und auf den Umstand hin, dass Auskünfte nur im Rahmen des BÜPF gewährt werden könnten. Nach Art. 15 Abs. 3 aBÜPF in der im Jahre 2011 geltenden Fassung waren die Fernmeldeanbieterinnenver-