Gemäss Aktenlage treffen die von der Staatsanwaltschaftgeschilderten Umstände der Fallerledigung zu. Die Oberstaatsanwältin eröffnete den Fall wegen Begünstigung, holte in der Folge die Dienstpläneder beidenGefängnËswärter ein und versuchtebei der Swisscom zu eruieren, ob über die zwei erwähnten Telefonanschlüsse im fraglichenZeitraum Gespräche nach Brasilien geführt worden seien. Die Swisscom wies die Oberstaatsanwältin richtigerweise auf das Ferrlmeldegeheimrlis und auf den Umstand hin, dass Auskünfte nur im Rahmen des BÜPF gewährt werden könnten.