Die Oberstaatsanwältinverzichtete in ihrer Duplik auf eine Entgegnung in diesem Fall. Im Rahmen der Befragung bejahte die Oberstaatsanwältindie Befragung der beiden Gefängniswärter als Möglichkeit (Protokoll, Fragen 272 ff.). Als Täter sei ihres Wissens eher der eine in Frage gekommen. A., der damaligeAmtsleiter der Gefängniswärter, habe ihr jedoch mitgeteilt,dass Staatsanwalt DD. immer gesagt habe, es sei der andere gewesen. Es sei daher nicht klar gewesen, wer genau gemeint gewesen sei. Da das angezeigte Delikt aber ohnehinnicht erfülltgewesen sei, spiele es auch keine Rolle, welcher Gefängniswärter letztlich sein Natel herausgegeben habe. Betreffend