Die Staatsanwaltschaft replizierte, dass die Frage der Aussennetze vorliegend nicht von Relevanz sei, da aus den abgehörten Gesprächen des damals flüchtenden Häftlings klar hervorgegangen sei, dass ihm "der alte Mann", d.h. ein Gefängniswärter, jeweils das Natel gegeben habe. Betreffend den angezeigten Tatbestand der Begünstigung sei dieser nicht a priori von der Hand zu weisen. Dieser Tatbestand schütze das Rechtsgut der ungehinderten Strafrechtspflege überhaupt. Dass aber die Strafrechtspflege gehindert werde, wenn einem Untersuchungshäftling ermöglicht werde, unbeaufsichtigt zu telefonieren, dürfte unbestritten sein 10.5