Dolmetscher. Hätte der Gefangenenwart gegen diese Regeln verstossen, stelltedies lediglich eine Widerhandlung gegen vollzugsinterne Weisungen, nichtjedoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Daran hätte auch die Befragung .der Gefangenenwärter nichts geändert. Zudem hätte das Natel auch via Gefängnisinnenhofzum Häftlinggelangen können. Das im Jahre 1995 angebrachte breitmaschige Netz gegen Fluchtversuche sei 2010 durch ein engmaschiges Netz gegen Nateleinwürfeergänzt worden. Den verletzenden Vorwurf wahrheit$widriger Behauptungen weise sie zurück. 10.4