Die Oberstaatsanwältinkonnte sich im Rahmen ihrer Stellungnahmenur noch an Geschäftsleitungssitzungen und an Massnahmen, die von A., Amtsleiter Amt für Justiz, eingeleitetworden seien, erinnern. Nach Sichtung der Akten führte sie aus, dass von einer Begünstigung nicht die Rede sein könne. Dies könne durch das blosse zur Verfügungstellen eines Telefons nicht gegeben sein. Inhaftierte(auch Untersuchungshäftlinge)hätten das Recht zu telefonieren, bei Kollusionsgefahr lediglich unter Aufsicht und notfalls mit Seite 52 1