Die Swisscom habe die gewünschten Auskünfte selbstredend nicht erteilt, sondern auf das gesetzliche Verfahren gemäss BÜPF verwiesen.Die Oberstaatsanwältin habe in der Folge sowohlauf eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation als auch auf eine Einvernahme der Gefangenenwärter verzichtet und auch sonst keine weiteren Untersuchungshandlungenvorgenommen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2011 habe sie das Strafverfahren vielmehr ohne rudimentärste Abklärungen eingestellt und dies damit begründet, es habe weder eine interne noch eine externe Täterschaft eruiert werden können.