Der vorliegendeFall handelt von der unzulässigen Benutzungeines Telefons durch einen Inhaftierten im Gefängnis Z. im Zeitraum von Ende Dezember 2007 bis Anfang Juni 2008. Staatsanwalt R., Abteilung 4 Spezialdelikte des Kantons Luzern, stellte bei der Oberstaatsanwältineine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft. Der betreffendeHäftling