Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahme: Die Oberstaatsanwältin hat das Strafverfahren ohne Durchführung eines neuen Vorverfahrens, und damit entgegen der verbindlichen Anweisung des Kantonsgerichts Ok)walden, eingestellt. Da diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und keineWiederaufnahmegründe nach Art. 323 StPO vorliegen,hat es damitsein Bewenden. Es wird jedoch strafrechtlichnäher zu untersuchen sein, ob die Oberstaatsanwältindamitden Tatbestand der Begünstigung(Art. 305 StGB) erfüllthat. 10. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 11 92 10.1