Die Oberstaatsanwältinverletzte durch ihre ohne rechtlicheGrundlage erlassene Einstellungsverfügung nicht nur die verbindlichen Anweisungen des Kantonsgerichts Ok)walden, sondern auch Bundesrecht. Es ist nicht statthaft, sämtliche Gründe zur Verfahrenseinstellung als Grundlage der Einstellung heranzuziehen, zumal hier ausser Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ohnehin alle Gründe von vornherein ausser Betracht fallen. Die Einstellung eines Strafverfahrens, ohne dass ein Einstellungsgrund tatsächlich vorliegt, kann den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllen,was strafrechtlichnäher zu untersuchen sein wird.