a–b StPO". Diese Einstellung ist in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt diese rechtskräftËge Einstellungsverfügung einem freisprechenden Urteilgleich. Nach Art. 11 Abs. 1 StPO giltdabei der Grundsatz '’ne bis in indem", es sei denn, es lägen Wiederaufnahmegründe nach Art. 323 StPO vor. Solche sind jedoch nicht ersichtlich, da sich sachverhaltsmässig keine neuen Umstände ergeben haben