Seite 50 9.19 Diese Begründung hält offensichtlicheiner seriösen Betrachtungnicht stand. Das Kantonsgericht verlangte von der Staatsanwaltschaft unmissverständlich die Durchführung eines neuen Vorverfahrens. Dessen ungeachtet stellte die Oberstaatsanwältin das Verfahren – gerade nicht in Nachachtung des kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheides – ohne weiteren aktenkundigen Verfahrenshandlungen bereits 10 Tage nach dem vorn Kantonsgericht gefällten Entscheid ein. Sie stützte ihre Einstellung dabei auf "Art. 319 Ëit.a–e StPO und Art. 319 Abs. 2 lit. a–b StPO".