9.18.2 Die Oberstaatsanwältinlegte im Rahmen der gerichtlichenBefragung dar, dass sie zu ihrer Entscheidungstehe (Protokoll,Frage 261). Sie hätteden Einstellungsentscheid ihren Angaben zufolge allerdings mehr ausführen müssen. Sie habe die meisten Mänget im Verfahren nicht im Nachhineinbeheben können. Eine andere Erledigung sei daher nicht mehr in Frage gekommen. Vielleicht hätte eine Verbesserung des Strafbefehts nochmals zu einem Strafbefehl geführt, aber sicher nicht nochmals zu einer Anklage. Im Detail wisse sie es aber nichtmehr. Sie wisse aber noch, dass sie lange darüber nachgedacht habe