9.18 9.18.1 Nach dem Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens kam die Oberstaatsanwältin dieser gerichtlichenAufforderung allerdings nicht nach, sondern stellte das Verfahren mit Verfügung vom 15. Dezember 2017, die sich nichtakturied bei den Akten fand, ein. Die Begründungdieser Einstellungsverfügunglautet wie folgt: "Mit Entscheid vom 5.12.2017 wies das Kantonsgericht die Anklage zurück, In Nachachtung dieses Entscheides wird das Verfahren eingestellt."