9.17 Entsprechende Beweisabnahmen, wie etwa die entsprechenden Befragungen zu den verschiedenen Delikten, sind nicht erfolgt. Entsprechend fehlt es an den beiden alternativen Voraussetzungen zum Erlass eines Strafmandates gemäss Art. 352 Abs. 1 StGB: Zum einen am nicht erfolgten Geständnis, zum anderen an einem nicht anderweitigausreichend gekläüen Sachverhalt. Vor diesem HIntergrundhätten vertiefteSachverhaltsabklärungen vorgenommen werden müssen, um eine ausreichende Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen oder es wäre gegebenenfalls direkt Anklage zu erheben gewesen.