Seite 49 sondere, in Umsetzung der oben E. 9.12 wiedergegebenen bundesgerichtlichenRecht- SF>rechung,dass der Strafbefehl weder seine Umgrenzungs- noch seine Informationsfunktion erfülle. Dem Beschuldigtenwerde dadurch die Möglichkeitgenommen, die ihm zur Last gelegten Handlungen zu überprüfen und zu überdenken. Zwar würden im Strafbefehl Ort, Datum und Zeit der Tat aufgeführt, nicht aber die Art und Folgen der Tatausführung sowie das dem BeschuldigtenvorgeworfeneVerhalten im Sinne des konkreten Lebenssachverhalts.