9.16 Da die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Einvernahme am Strafbefehl festhielt, erhob sie im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO Anklage beim Kantonsgericht,wobei der Strafbefehl im Sinne dieser Bestimmung als Anklageschrift diente. Das Kantonsgericht hob den Strafbefehl mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 jedoch wegen gravIerender Mängel, die teilweiseoben bereits geschildertworden sind, auf und wies die Anklage zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaftzurück. Es kritisierteinsbe-