Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin Praktikanten zur alleinigen Befragung eines Beschuldigten eingesetzt hat. Die Oberstaatsanwältin äussert sich hierzu in ihrer Duplik zu Ziff. 3 der Aufsichtsbeschwerde betreffend Pikettdienst. An dieser Stelle sei hierauf verwiesen (vgl. ausführlich zur Problematik der Einvernahmen durch Rechtspraktikantenunten E. 19). Die Einvernahme durch die Rechtspraktikantinist ebenfalls nicht umfassend und enthält keine Fragen zur Sache, mit Ausnahme der offenen Frage nach dem Grund der Einsprache seitens des Beschuldigten.