Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschafthat darauf hinzuwirkenund auch selber umzusetzen, dass sämtliche erlassenen Strafbefehle die bundesrechtlichen Anforderungen, die sich aus Art. 353 Abs. 1 lit. c und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben, genügen. Der Erlass zweiter Strafbefehle in derselben Sache ist an klare Vorschriften – vgl. Art. 355 StPO – gebunden ist. Die entsprechenden Varianten sind abschliessend und einzuhalten. Es besteht kein rechtlicher Spielraum, Strafbefehle aus Effizienzgründenabzuändem, um allenfallsden weiterenVerfahrensgang abklemmen zu können.