Seite 48 Die Oberstaatsanwältinbegründete in anderem Zusammenhang den Erlass zweiter Strafbefehle auch damit, dass im Nachgang des ersten Strafbefehls zusätzlich angefallene Kosten, etwa im Zuge einer Einvernahme des Beschuldigten, berechnet werden müssten. Sie hätten sich dabei intern darauf geeinigt, diesfalls einen zweiten – auch unveränderten – Strafbefehl zu erlassen, um die zusätzlichen Kosten abwälzen zu können (vgl. Protokoll, Frage 326).