9.13 Es ist unschwer erkennbar, dass die gemäss Angaben der Oberstaatsanwältinund von Staatsanwalt DD. bei der Staatsanwaltschaft Obwalden angewandte Praxis der Strafbefehlsbegründung bereits seit Jahren bundesrechtswidrig ist und den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht entspricht. Entsprechend sind unverzüglich die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um die Bundesrechtskonformitätwiederherzustellen. 9.14