Das Bundesgericht hat denn auch mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Strafbefehl nicht den gesetzlich vorgesehenenInhaltaufweist und den Anforderungenan eine Anklageschriftnicht genügt, wenn sich darin keine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts befindet. Im Fall des bundesgerichtlichen Verfahrens ergab sich aus dem Strafbefehlweder, welche konkreten Tathandlungenoder -unterlassungendem Beschwerdeführerzur Last gelegt werden, noch welche Folgen sich daraus ergeben sollen (BGE 140 IV 188 E. 1.6). Das Bundesgericht hielt a.a.O. in Bestätigung des Urteils 6B 848/2013vom 3. April 2014, E. 1.3.1 weiterfest, dass aus dem Strafbefehlselbst er-