9.12 Die geschilderten inhaltlichenAnforderungen an einen Strafbefehl können und dürfen nicht mit vorgelagerten, sogenannten Formularstrafbefehlen, wie sie unter den kantonalen Prozessordnungen teilweise noch geduldetwaren, unterlaufenwerden. Das Bundesgericht hat denn auch mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Strafbefehl nicht den gesetzlich vorgesehenenInhaltaufweist und den Anforderungenan eine Anklageschriftnicht genügt, wenn sich darin keine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts befindet.