2014, Art. 353 N. 4). Dort sind im Sachverhaltmöglichstkurz, aber genau die dem Beschuldigtenvorgeworfenen Taten mit Beschreibungvon Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (ausführlich Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar StPO 11,2. Aufl. 2014, Art. 325 N. 18 ff.), die hierunter eine "präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente" verstehen.