Seite 47 schaft und dem Kantonsgericht definiertwerden, sondern ergeben sich aus Art. 352 ff. StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO hält dabei unmissverständlich fest, dass ein Strafbefehl den Sachverhalt zu enthalten hat, welcher der beschuldigtenPerson zur Last gelegt wird. Dabei ist von den Anforderungen auszugehen, welche an den Sachverhalt einer Anklageschrift (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) gestellt werden (vgl. auch Franz Riklin, Basler Kommentar StPO 11,2. Aufl. 2014, Art. 353 N. 4).