Das sei ein Führungsentscheidgewesen, den man auch anders hätte fällen können. Aus Kapazitätsgründen hätten sie sich entschieden, dass der erste Strafbefehl noch als Formularverfügungergehen könne. Dann brauche es aber logischerweise einen zweiten Strafbefehl, sonst genüge dieser dem Anklagegrundsatz nicht.