Seite 46 9.10.2 In diesem Zusammenhang führte Staatsanwalt DD. anlässlich der Befragung an (Protokoll, Frage 23), mitdem Kantonsgerichtsei seit Jahren abgesprochen,dass ein erster Strafbefehl rudimentär begründet sei und einem FormLIlarstrafbefehlnach früherem Recht entspreche. Auf Einsprache hin werde dann ein zweiter Strafbefehlerlassen, welcher auch dem Anklagegrundsatzentspreche. Im ersten Strafbefehlstehe manchmal schon sehr wenig, was etwas fragwürdig sei. Im Kanton NidwaËdensei die Begründung relativ eingehend, die hätten aber mit vergleichbaren Fallzahlen doppelt so viele Stellenprozente.