9.10 9.10.1 Das Obergericht musste die Staatsanwaltschaft bereits in früheren Verfahren darauf hinweisen, dass ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung ungenügend begründet war (vgl. etwa den Entscheidvom 29. März 2018, BS 18/005).So führtees bei der dort in Frage stehenden Einstellungsverfügungaus, die Staatsanwaltschafthabe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre Einstellungsverfügung lediglich auf den Wortlaut von Art. 319 Abs. 1 lit.b StPO abstütztund ohne weiterenAusführungenfesthält,dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Sie hätte vielmehr angeben und begründen müssen, weshalb die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin keinen Straftatbestand erfüllt.