Da die Oberstaatsanwältin vorliegend jedoch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten gar nicht erhoben hatte, war eine Strafreduktion umso weniger angezeigt,als auch das Verhaltender Polizistengemäss Einstellungsverfügungen der Oberstaatsanwältin(vgl. oben E. 9.7) offenbarkorrektwar. Weder darf der Erlass geänderter Strafbefehle deshalb erfolgen, um von einer weiteren Einsprache abzuhalten noch um eine Anklage vor Gericht zu vermeiden.