Staatsanwalt DD. erklärte auf entsprechende Befragung (Protokoll, Fragen 22 f.) zutreffend, dass eine Strafreduktionim zweiten StrafbefehlsachlicheGründe haben müsse Ausser wenn er nach eigenem Dafürhalten mit einem Strafbefehl über das Ziel hinausgeschossen sei und das Strafmass einen Fehler darstelle, ändere er Strafbefehle nur bei geänderter Rechts- oder Beweislage.