9.9 Die Oberstaatsanwältin begründete anlässlich der Einvernahme die Bussenreduktion damit, dass der Beschuldigte in der Einvernahme geäussert habe, er könne dies nicht bezahlen (Protokoll, Fragen 248 ff.). Aus den weiteren Antworten der Oberstaatsanwältin lässt sich ebenfalls entnehmen, dass sie – ungeprüfte – Aussagen von Beschuldigten zu ihren finanziellen Verhältnissen zum Anlass nahm, entsprechende Bussenreduktionen vorzunehmen. Richtigerweisekönnen solche ReduktËonennur dann greifen, wenn geändede oder von Anfang an unzutreffendeErhebungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen.