Art. 355 Abs. 3 StPO sieht im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehlund erfolgter weiterer Sachverhaltsabklärungen vier Möglichkeiten vor (vgl. hierzu auch Franz Riklin, Basler Kommentar StPO 11,2. Aufl. 2014, Art. 355 N. 3 f.): Die Staatsanwaltschaft kann am Strafbefehl festhalten; diesfalls hat sie nach Art. 356 Abs. 1 StPO beIm zuständigen Gericht Anklage zu erheben. Die zweite Möglichkeitbesteht darin, das Verfahren einzusteËËen,drittens einen neuen Strafbefehlzu erlassen, wenn sich eine geänderte