Die Einvernahmen der beiden Polizistenerfolgten am 23. März 2017; beide Verfahren stellte die Oberstaatsanwältin mit Verfügung vom 12. April 2017 ein. Die Frage, ob die Beschuldigten verbotenerweise, zweckentfremdet oder unverhältnismässigZwang oder Gewalt angewandt haben, sei "in jeder Hinsicht zu vereinen". 9.8 Die Oberstaatsanwältinerliess am 31. Juli 2017 einen neuen identischenStrafbefehl, reduzierte jedoch ohne Begründung und trotz der unmissver$tändlichen EËnstellungsverfügungen gegen die beiden Polizisten (soeben oben E. 9.7), die Busse von Fr. 500.-- auf Fr. 200.--.