34 Abs. 2 StGB. Die Anwendungdes Mëndesttagessatzes entbindet jedoch entgegen der Oberstaatsanwältin selbstredend nicht davon, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu ermitteln oder dies zumindest zu versuchen (vgl. oben E. 6.13 ff.). Seite 44 9.6 Unklar bleibt wiederum der Charakter der ausgefällten Busse, stellen die inkriminierten Handlungen doch ausser der Hinderung einer Amtshandlung Übertretungen dar, die mittels Busse zu ahnden sind. Wie sich die Busse von Fr. 500.-- zusammensetzt, ist nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Mangel der Strafbefehle bereits oben E. 7.19),