Die von der Oberstaatsanwältin erwähnten SSK- Richtlinien sehen keine Mindesttagessatzempfehlung mehr vor. Immerhin empfehlen die Richtlinienfür die Strafzumessung des Verbandes der Bernischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für das Massengeschäft, ''die Tages satzhöhe von Fr. 30.-- nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu unterschreiten, jedoch nicht unter Fr. 10.-- (vgl. zur Richtlinienfunktonvon Straftaxen Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N. 213 ff.). Diese Rechtslage ergibt sich seit dem 1. Januar 2018 nun auch aus Art. 34 Abs. 2 StGB.