9.5 Die Vorgehensweise der Oberstaatsanwältin zur Bestimmung der Tages$atzhöhe verletzte auch im vorliegenden Zusammenhang Art. 34 Abs. 2 StGB und war damit bundesrechtswidrig (vgl. bereits oben E. 6.16). Die von der Oberstaatsanwältin erwähnten SSK- Richtlinien sehen keine Mindesttagessatzempfehlung mehr vor.