Wie die Oberstaatsanwältin den im Strafbefehl angewandten Tagessatz von Fr. 30.-- herleitet, zumal sich zu den Einkom- mens- und Vermögenswertenkein Erhebungsformularin den Akten befindet,bleibtaufgrund der Akten auch in diesem Fall offen (vgl. auch oben E. 6.13 ff.). Die Oberstaatsanwältin gab auf entsprechende Nachfrage an, sie sei beim Beschuldigten davon ausgegangen, dass bei ihm "nicht mehr viel zu holen ist, so von der Lebensart her" (Protokoll, Frage 234). Diese Tagessatzhöhe sei einfach die tiefste, die sie nach der SSK habe geben können.