9.4 Im Rahmen der Befragung (Protokoll, Fragen 232 ff.) räumte die Oberstaatsanwältin diese Feststellungen ein. Die fehlende Begründung des Strafbefehls führte sie darauf zurück, dass es sich um den ersten Strafbefehlhandelte.Wie die Oberstaatsanwältin den im Strafbefehl angewandten Tagessatz von Fr. 30.-- herleitet, zumal sich zu den Einkom- mens- und Vermögenswertenkein Erhebungsformularin den Akten befindet,bleibtaufgrund der Akten auch in diesem Fall offen (vgl. auch oben E. 6.13 ff.).