19 Abs. 2 SSV, der kein entsprechendes Verbot vorsieht. Letzteres ist bereits deshalb einsichtig, weil die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) die Signale, Markierungenund Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen regeln will und entsprechend für den zu beurteilenden Fall keine Strafbestimmungen enthält. Weiter stehen fünf Tatvorwürfen lediglich vier Gesetzesbestimmungen gegenüber, wovon – wie erwähnt – zwei offensichtlichunrichtigsind