Seite 43 Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung usw. So bleibt unklar, wie der Beschuldigte welche Amtsperson in Bezug auf welche Amtshandlung gehindert und wo er die Gleise überschritten hat; genannt wird nämlich als Tatort lediglich der Bahnhof X, Perron 5. Im Strafbefehl werden auch zwei falsche gesetzliche Bestimmungen angeführt: Art. 57 Abs. 2 lit. b BG über die Personenbeförderung, der nicht existied und Art. 19 Abs. 2 SSV, der kein entsprechendes Verbot vorsieht.