9.2 Die Staatsanwaltschaft kritisiert sinngemäss die Fallerledigung der Oberstaatsanwältin, indem sie die Verfahrensgeschichte des Falles wiedergibt. Die Oberstaatsanwältin bestätigt in ihrer Stellungnahme den geschilderten Verfahrensablauf. Auf allfälligeVerfahrensmängel ist im Folgenden einzugehen. 9.3 Der von der Oberstaatsanwältin am 5. Januar 2017 erlassene Strafbefehlenthältkeine eigentliche Begründung, sondern Tatvorwürfe, welche lediglich die Marginalien der entsprechenden Strafbestimmungen wiedergeben, wie etwa Hinderung einer Amtshandlung,