8.15 Die Oberstaatsanwältin erwähnte in ihrer Stellungnahme schliesslich, dass das Verfahren wieder aufgenommen und die Genugtuungssumme zurückerstattet werde, sollte die Rechtshilfe wider Erwarten zu weiteren Belastungen der Reiseleiterin führen. Ihre Zuversicht betreffend Rückerstattung unterstrich sie im Rahmen der Befragung (Protokoll, Fragen 229 f.) damit, dass das Geld noch nicht an die Beschuldigte ausbezahlt worden sei und entsprechend noch bei ihrem Rechtsvertreter, 1., liege. Gestützt auf welchen Rechtstitel